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Corona-Hilfe > Neue Kontaktregeln

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Zur weiteren Eindämmung der Corona-Pandemie gelten bundesweit seit
November weitere Einschränkungen der Kontakte. Diese Regeln müssen wir
alle einhalten. Sie dienen dem Schutz von uns allen.

Es gelten wieder Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Das Ziel der Regeln ist es, Ansteckungen mit dem Virus zu vermeiden und so die Ausbreitung zu verlangsamen. Wer sich nicht an die Regeln hält, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Je mehr Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner ist in den vergangenen sieben Tagen gab, desto strenger werden die Regeln.

Generelle Regeln beim Kontakt zwischen Menschen:

  • Zusammenkünfte in der eigenen Wohnung oder in der Öffentlichkeit sind auf zwei Hausstände bis maximal fünf Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht gezählt.
  • Zwischen dem 23. Dezember (12 Uhr) und dem 27. Dezember (12 Uhr) dürfen sich zusätzlich zum eigenen Hausstand maximal 4 Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht gezählt.
  • Generell muss weiterhin ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen eingehalten werden. Das gilt drinnen und draußen.
  • Zwischen 6 und 22 Uhr darf die eigene Unterkunft nur aus triftigen Gründen verlassen werden. Dazu gehören zum Beispiel der Weg zum Einkaufen, zur Arbeit oder zum Arzt. Ebenso dürfen Ehe- und Lebenspartner und hilfsbedürftige und kranke Menschen besucht werden. Sport, Bewegung im Freien und Einkaufen darf im Umkreis von 15 Kilometern zur Wohnung erfolgen.
  • Zwischen 22 und 6 Uhr gibt es strengere Ausgangsbeschränkungen. Triftige Gründe sind zum Beispiel der Weg zur Arbeit, Notfälle, Besuch von Ehe-Lebenspartnern und hilfsbedürftigen und kranken Menschen.
  • Eine Mund-Nase-Bedeckung muss immer dann getragen werden, wenn sich Menschen in der Öffentlichkeit begegnen. Des Weiteren in Geschäfte, Einkaufszentren, öffentlichen Verkehrsmitteln und Haltestellen, Taxis, Bahnhöfen, Fußgängerzonen, Wochenmärkte und Außenverkaufsstellen, Gesundheitseinrichtungen, Banken und Sparkassen, Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften.
  • Die Gasträume von Restaurants und Kneipen sowie deren Außenbereiche sind vorrübergehend geschlossen. Gäste dürfen sich dort nicht hinsetzen. Sie dürfen auch nicht bedient werden und Getränke oder Speisen dort verzehren. Restaurants und Kneipen dürfen Speisen und Getränke nur außer Haus zu Abholung oder als Lieferung anbieten.
  • Alkohol darf in der Öffentlichkeit nicht ausgeschenkt und konsumiert werden.
  • Einrichtungen zur Freizeitgestaltung werden vorübergehend geschlossen. Das sind Theater, Museen, Kinos, Zoos, Freizeitparks, Musikschulen, Sportstätten, Hallenbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Diskotheken, Spielbanken, Wettannahmestellen und Prostitutionsstätten.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind nicht erlaubt. Das gilt für Massagen und Kosmetikbehandlungen, insbesondere aber Prostitution. Eine Ausnahme bilden medizinisch notwendige medizinische Behandlungen.
  • Musik-Veranstaltungen und Konzerte sind aktuell nicht erlaubt.
  • Touristisches Reisen innerhalb Deutschlands ist aktuell verboten. Hotels dürfen keine Gäste aufnahmen, die Urlaub machen möchten.
  • Kongresse und Messen sowie Volksfeste und Jahrmärkte dürfen nicht stattfinden. Alle Veranstaltungen dieser Art müssen abgesagt werden.

Die Schulen und Kindergärten sind geschlossen. Es erfolgt eine Notbetreuung unter bestimmten Voraussetzungen.

Des Weiteren sind in der Verordnung die Besuche in Alten- und Pflegeheime sowie in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen geregelt.

Vulnerable Gruppen sollten auf nicht notwendige Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln verzichten. Dazu gehören u.a. Personenkreise, die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung verletzlich sind.

Fragen und Antworten

Zu Hause dürfen sich Angehörige des eigenen Hausstandes und ein weiterer Haushalt treffen – maximal zehn Personen. Oder Personen aus dem eigenen Hausstand und weiteren Hausständen – maximal fünf Personen.

Die Pflicht besteht ab dem sechsten Lebensjahr auch für Kinder. Auf Spielplätzen erst ab dem zehnten Lebensjahr.

Ja, ein Umzug ist möglich. Dieser darf entweder in Eigenleistung oder mit einem Umzugsunternehmen stattfinden. Bei dem Umzugsunternehmen müssen die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden. Bei Eigenleistung gelten die Beschränkungen auf zwei Haushalte mit maximal 10 Personen bzw. mehrere Haushalte maximal 5 Personen.

Checkliste

Dokumente

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums

Hier finden Sie die aktuelle Corona-Schutz-Verordnung des Landes Sachsen

📥 Dokument öffnen

FAQ zur Corona-Schutz-Verordnung

Hier finden Sie die wichtigsten FAQs zu der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung des Landes Sachsen

📥 Dokument öffnen

Informationen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Informationen zum Tragen einer Maske und welche Ausnahmen es gibt

📥 Dokument öffnen

Übersicht für Eltern, Schüler, Lehrkräfte und Erzieher

Schutzmaßnahmen in Kindertagesbetreuung und Schulen

📥 Dokument öffnen

Hilfen für Eltern, Schüler, Lehrkräfte und Erzieher

Entscheidungshilfen bei Krankheitssymptomen von Kindern und Jugendlichen

📥 Dokument öffnen

Hilfreiche Links

Land Sachsen

Hauptseite des Freistaates Sachsen zum Coronavirus

Zur Webseite ▶

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